Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen an die E.I.S.-Aircraft GmbH (im Weiteren „EIS“ oder „Auftraggeber“) unabhängig von der Rechtsnatur der Leistung des zugrunde liegenden Vertrages. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen der EIS.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir deren Geltung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der Vertragspartner der EIS, folgend auch „Auftragnehmer“ verwendet, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn EIS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte EIS die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennehmen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, EIS hätte die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers angenommen.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen EIS und dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

2. Angebot/Bestellung/Bestellunterlagen

2.1 Die Erstellung des Angebots für den Auftraggeber erfolgt kostenfrei. Der Auftragnehmer hat EIS im Angebot auf Abweichungen hinzuweisen.

2.2 Nimmt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung an, so ist EIS zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Schadensersatzansprüche zustehen.

2.3 Bestellungen bedürfen der Text/Schriftform, ansonsten sind Bestellungen unwirksam. Telefonische Bestellungen dürfen nur von berechtigten Personen (Mitarbeiter des Einkaufs) durchgeführt werden, diese werden durch EIS benannt. Bei Änderungen der berechtigten Personen erhält der Auftragnehmer eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Es gilt die jeweils datumsmäßig letzte schriftliche Mitteilung als aktuelle Version.

2.4 Lieferverträge kommen zustande, indem der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder den übersandten Vertrag (bzw. Bestellung) unterschreibt und zurücksendet. Erfolgt keine Bestätigung innerhalb von 2 Werktagen, gilt der Auftrag als stillschweigend angenommen. Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.5 Wird unsere Bestellung bzw. Auftrag nicht bestätigt, aber ausgeführt, kommt ebenfalls ein Vertrag zustande, es gelten unsere Einkaufsbedingungen als stillschweigend anerkannt. Wird unser Auftrag ausgeführt, auch unter Hinweis auf Ablehnung unserer Einkaufsbedingungen, so gilt die Ausführung des Auftrages als Anerkenntnis unserer Einkaufsbedingungen.

2.6 Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch die Einsicht in die vorhandenen Unterlagen, über Art der Ausführung und Umfang der Leistung ausreichend unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreibfehlern und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen etc. besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich auf derartige Fehler hinzuweisen, so dass unsere Bestellung entsprechend korrigiert werden kann. Dies gilt sinngemäß im Falle des Fehlens von Unterlagen.

2.7 An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben bzw. zu vernichten. Dritten gegenüber besteht absolute Geheimhaltungspflicht.

3. Preise/Vergütung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen jegliche Nachforderungen, insbesondere wegen etwaiger Lohn- und Materialpreissteigerungen oder Änderungen in den Arbeitsbestimmungen oder sonstige Abgaben irgendwelcher Art aus. Sämtliche Nebenkosten wie Zölle, Versicherungsprämien, Verpackungskosten und ähnliches gehen, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zu Lasten des Auftragnehmers.

3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung, sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3.4 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend unseren Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist allein der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist sich im Klaren, dass Rechnungen, welche nicht den Vorgaben der EIS entsprechen, unbearbeitet zurückgeschickt werden.

3.5 Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Werktagen unter Abzug von 2 % Skonto oder sofern schriftlich nicht anders vereinbart innerhalb von 30 Kalendertagen netto durch Zahlungsmittel unserer Wahl. Zahlungsfristen werden mit Lieferung oder Abnahme der Leistung in Gang gesetzt.

3.6 Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gemäß den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber oder den Endkunden erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllungsleistung. Die Rechnungsstellung über die Schlussrate erfolgt in jedem Falle erst nach Abnahme der Leistung.

3.7 Zahlt EIS vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung des Liefergegenstandes als vereinbart.

3.8 Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

3.9 Der Auftragnehmer ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen EIS entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl unwirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

3.10 Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung angewiesen sind.

3.11 EIS stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

3.12 Bei nicht vertragsgemäßer Leistung, insbesondere mangelhafter Lieferung ist EIS berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, ohne dass dadurch der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Verzugszinsen berechtigt wäre und ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

4. Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen

4.1 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

4.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände (der Bundesrepublik Deutschland), insbesondere unter Beachtung von DIN- oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

4.3 Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sowie dessen Kunden ohne Geltendmachung von zusätzlichen Kosten erstellen. Der Auftragnehmer ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, vor Arbeitsbeginn alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen beim Auftraggeber einzuholen. Dies gilt insbesondere für die zu verwendenden EDV-Systeme, Programme und Lastenhefte des Endkunden von EIS. Durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Zeichnungen, Arbeitsanweisungen etc. sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Anforderung auszuhändigen bzw. zu vernichten. Aufzeichnungen sind im Rahmen der gesetzlichen Pflichten aufzubewahren und dem Auftraggeber jederzeit verfügbar zu machen.

4.4 Handelt es sich bei der Leistungserbringung um Testergebnisse bzw. eine Beauftragung zur Testdurchführung, so ist eine Übersicht der genutzten Testausrüstung inkl. der dazugehörigen Kalibrierungsdaten unaufgefordert dem Auftraggeber (spätestens bis zur Leistungserbringung) zur Verfügung zu stellen.

4.5 Der Auftragnehmer wird auf Anforderung von EIS alle erforderlichen Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung im In- und Ausland erforderlich ist. Speziell ist zur Lieferung aus Drittländern in die Europäische Union, das ab 2023 neue Import Control System 2 der EU (ICS2), und die damit verbundenen Anforderungen an den Lieferanten/Auftragnehmer sicherzustellen (https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-security/import-control-system-2-ics2-0_en). Der Auftraggeber unterstützt hierzu mit den erforderlichen Informationen.

4.6 EIS ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen.

4.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen (ggfs. auch am Produkt von EIS selbst) vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarte Spezifikation oder die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

4.8 Vor Auslieferung der ersten Serienprodukte hat der Auftragnehmer auf seine Kosten eine Erstmusterprüfung (First Article Inspection, FAI) gemäß AS9102 (verfügbar unter www.sae.org) durchzuführen um die Qualifikation für die Herstellung von Serienteilen nachzuweisen.

4.9 Die Auslieferung nichtkonformer Waren und Güter ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Falle nichtkonformer Ausführung steht es dem Auftragnehmer frei, den Auftraggeber zu kontaktieren um mögliche Verwendbarkeit trotz Konformitätsproblematik abzustimmen. Erhält der Auftraggeber nichtkonforme Waren oder Güter, kann er diese zurückweisen und hat ein Anrecht auf Ausbesserung/Austausch innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die Zahlungen seitens des Auftraggebers werden bis zur vollständigen Vertragserfüllung eingestellt.

4.10 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass Materialien mit begrenzter Haltbarkeit mit einer restlichen Mindesthaltbarkeit von 80 % der tatsächlichen Haltbarkeit geliefert werden, sofern in den Materialspezifikationen oder der Bestelldokumentation nichts anderes angegeben ist. Für Materialien die als Gefahrstoff eingestuft sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer Änderungen am Produkt unverzüglich schriftlich mit einem Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß EU-Richtlinie 1907/2006 in der jeweils gültigen Fassung und einem technischen Datenblatt (TDS) an den Auftraggeber zu übermitteln. Bei Missachtung oder Nichteinhaltung dieser Anforderung behält sich der Auftraggeber das Recht des kostenlosen Rückversands vor.

4.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus auch nach Auslieferung bekannt gewordene Mängel an Waren und Gütern unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. Dies muss spätestens innerhalb 3 Werktagen geschehen.

4.12 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Mitarbeiter über folgende Aspekte bewusst sind: Beitrag zur Produkt- und Dienstleistungskonformität, Beitrag zur Produktsicherheit, Wichtigkeit von ethischem Verhalten (der Auftragnehmer muss die Einhaltung des Code of Conduct [einzusehen unter https://eis-group.de/wp-content/uploads/2022/06/Code-of-conduct.pdf] der EIS sicherstellen), Verhindern von (FOD) Fremdkörpern, Verschmutzung, Teile die nicht ins Produkt gehören.

4.13 Der Auftragnehmer zeigt EIS jede signifikante Änderung an seinem Managementsystem vor der Umsetzung an, insbesondere soweit diese Änderung Einfluss auf die qualitätsgesicherte Herstellung und Lieferung oder die Qualität der Produkte selbst haben kann. Mindestens folgende Punkte sind als signifikante Änderungen anzusehen:

  1. Organisatorische Änderungen
    – Änderungen der Organisation mit Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse
    – Änderungen der Zertifizierungsstelle, Änderung des Zertifikatsstatus, sowie Sanktionen durch Behörden etc.
    – Standortwechsel
  2. Produktänderungs- und Abkündigungsmitteilungen
    – Produktbezogene Aspekte:
      Spezifikation, Sicherheit, Funktion, Konformität, Leistungsfähigkeit/Wirksamkeit, generelle Verfügbarkeit, Produktdokumentation

         – Herstellungsbezogene Aspekte:

           Methoden und Verfahren zur Qualitätssicherung, Herstellungsumgebung, Wechsel im Bereich der Untervergabe

 

5. Leistungsfristen, Verzug und Ausschluss der Leistungspflicht

5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausreichende Fertigungs- und Lieferkapazitäten zur Verfügung zu stellen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung (d. h. der vollständige Vertragsgegenstand inkl. Dokumentation) an EIS bzw. der Eingang des Liefergegenstandes bei dem von EIS bestimmten Empfänger. Die zugrunde liegenden Incoterms (2010) für alle Liefergegenstände ist „DAP“.

5.2 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich aller offenen Restleistungen eines oder mehrerer Auftrags/Aufträge ausüben darf, ohne im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erwirkt zu haben. Für etwaige Schäden aus einer Nichteinhaltung haftet der Auftragnehmer zu 100 %.

5.3 Hält der Auftragnehmer den Liefertermin nicht ein, so ist der Auftraggeber ohne weitere Nachfristsetzung nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro begonnener Verzugswoche, begrenzt auf maximal 5 % der vereinbarten Vergütung, vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht durch vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung verwirkt.

5.4 Sobald erkennbar wird, dass die etwa vereinbarten Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch diese Mitteilung nicht berührt. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt ebenso vorbehalten.

5.5 Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden. Vorzeitige Rechnungen für vorzeitige Lieferungen werden nicht akzeptiert und umgehend zurückgeschickt.

6. Höhere Gewalt

6.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.2 Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

7. Beistellungen, Werkzeuge

7.1 Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt zu lagern, gesondert als Beistellung zu bezeichnen und sorgfältig zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den zugrunde liegenden Auftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Zweck Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material. Überschüssiges Material ist nach Ausführung der einzelnen Bestellung auf Kosten des Auftragnehmers an EIS zurück zu senden.

7.2 Bei Verarbeitung und Umbildung des Materials wird der Auftraggeber bereits mit Entstehung Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Der Auftragnehmer verwahrt die neue oder umgebildete Sache kostenfrei für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers am Leistungsergebnis in jeglicher Form ist hierdurch ausgeschlossen.

7.3 Das Eigentum an Hilfsmodellen, -werkzeugen, Modellen, Formen, etc. (im folgenden „Werkzeuge“), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf den Auftraggeber über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen durch den Auftraggeber zu behandeln. Der Auftraggeber hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge durch den Lieferanten, für den Auftraggeber kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

7.4 Der Auftragnehmer wird vertrauliche Unterlagen als Eigentum des Auftraggebers kennzeichnen und getrennt sowie gesondert und gesichert lagern. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Unterlagen und Gegenstände unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber aushändigen bzw. vernichten. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

8. Untervergabe

Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Im Falle, dass der Auftragnehmer hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Ersatzansprüche in jeglicher Form geltend zu machen.

9. Gefahrübergang/Abnahme

9.1 Die Gefahr geht mit der Ablieferung der Ware bei EIS oder bei dem von EIS bestimmten Empfänger auf EIS über. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein gemäß den Vorgaben von EIS beizufügen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware bis zu deren Übergabe an diesem Ort. In jedem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten für Fracht und Verpackung, einschließlich der Mehrkosten für Eil- oder beschleunigte Sendungen, die aus Gründen erforderlich werden, die er zu vertreten hat.

9.2 Gehört zum Bestellumfang als Nebenleistung die Installation oder Montage des Liefergegenstandes, ist eine formelle Abnahme erforderlich. Sie kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase erfolgen. Im Übrigen gilt der Liefergegenstand spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme als abgenommen, soweit in dieser Zeit keine die Abnahme hindernden Mängel seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden.

9.3 Wird die Auftragsleistung des Auftragnehmers allerdings in eine Gesamtleistung von EIS gegenüber seinem Endkunden integriert, so findet eine Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erst mit Abnahme der EIS-Gesamtleistung durch den Endkunden statt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Zahlungen bedeuten in keinem Fall die Abnahme des Liefergegenstandes oder ein Anerkenntnis von dessen Mangelfreiheit. Spätestens mit der Abnahme der Auftragsleistung tritt der Gefahrenübergang ein.

10. Geheimhaltung

10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände verbleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen unbefugten Dritten ohne schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben oder in Absprache mit dem Auftraggeber sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.

10.2 Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.3 Sofern im Auftrag nicht andere Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung 5 Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.

10.4 Der Lieferant darf erst nach erfolgter schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber mit dieser Geschäftsbeziehung werben.

11. Mängelhaftung

11.1 Wird die Verjährungsfrist der Sachmangelansprüche nicht gesondert vereinbart, leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Auftragsleistungen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden, in jedem Fall aber nicht länger als 36 Monate ab Übergabe der Gesamtleistung an den Auftraggeber fehlerfrei bleiben. Die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes festgestellt werden, anzuzeigen. Sind die Mängel offen erkennbar im Geschäftsgang der EIS, so erfolgt die Rüge binnen einer Frist von einer Woche. Sind die Mängel nicht offen erkennbar, erfolgt die Rüge binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erkennung der Mängel. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Rechtsmängel verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.

11.2 Der Auftraggeber kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort auf seine Kosten zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen. Etwaige Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten.

11.3 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr in Verzug oder in den Fällen, in denen eigene Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers eine sofortige Nachbesserung erfordern oder der Auftragnehmer eine schnelle Mängelbeseitigung verweigert, kann der Auftraggeber selbst oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs geliefert hat.

11.4 Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

12. Haftung

12.1 Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

12.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1 Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

13.2 Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers, vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

14. Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Voraussetzungen des § 6 vorliegen oder ein Arbeitskampf, Rohstoffmangel oder Naturkatastrophen, Unmöglichkeit oder Verzug des Auftragnehmers eintreten.

15. Zutrittsrecht

Im Rahmen einer Beauftragung gilt der Auftragnehmer als zugelassener Lieferant der Firma E.I.S.-Aircraft GmbH, die verschiedene Zertifizierungen trägt und in der Luftfahrt tätig ist. Dies erfordert ein weiterzugebendes Zutrittsrecht für den Auftraggeber, dessen QM, Kunden und Behörden. Dieses Zutrittsrecht setzt der Auftraggeber hiermit voraus.

16. Sonstige Vereinbarungen

16.1 Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann der Auftraggeber einen Betrag von mindestens 10 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten.

16.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder ein Teil der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16.3 Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderer Erfüllungsort benannt wird.

16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zugelassen, Bonn. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungenunterliegen deutschem Recht.

16.5 Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

E.I.S.-Aircraft GmbH, Euskirchen, 20.01.2020 (aktuelle Fassung)


Revision_01Ergänzung in Punkt 2.4 – Stillschweigende Annahme28.05.2018

Revision_02Änderung der Firmierung13.06.2018

Revision_03Allgemeine Aktualisierung20.01.2020
Revision_04Aufnahme des Code of Conduct unter Punkt 4.12 + signifikante Änderungen unter Punkt 4.13 + ICS 2 unter Punkt 4.503.03.2023
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